Satzung der Taxivereinigung Hamburg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Taxivereiningung Hamburg e.V.
(2) Er hat den Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck der Taxivereiningung Hamburg e.V. ist die Förderung und Wahrung der beruflichen, fachlichen sowie gewerbe- und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder.
(2) Die Taxivereiningung Hamburg e.V. vertritt zur Erreichung dieses Zwecks seine Mitglieder auf Landes- und Bundesebene. Der Verein berät und unterstützt seine Mitglieder in wirtschaftlichen, beruflichen, fachlichen, technischen und bei behördlichen Fragen.
(3) Die gewerbepolitische Positionierung auf Landes- und Bundesebene obliegt der Taxivereinigung Hamburg e.V..
(4) Die Taxivereinigung Hamburg e.V. arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage; ihre Tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) Die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand übertragenen Ämter sind ehrenamtlich für den Verband auszuüben. Die durch die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Mitgliedes entstandenen Kosten werden vom Verband vergütet.
d) Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
(7) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich (per E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über Vorstandssitzungen und über die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
§ 8 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren.
(2) Er überwacht die Kassengeschäfte und die Buchführung des Vereins und hat jährlich mindestens zwei Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Darüber ist ein Protokoll anzufertigen.
(3) Zur Jahreshauptversammlung hat der Kassenprüfer einen schriftlichen Prüfungsbericht und ggf. einen Antrag auf Entlastung zu stellen.
(4) Der Kassenprüfer ist für den Zeitraum seiner Wahl in kein anderes Amt wählbar.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Der Vorstand ist im Falle der Auflösung Liquidator, wenn die Mitgliederversammlung keinen anderen Liquidator bestellt.
Hamburg, den 21.03.2021