Von der Behörde
Taxenfahrten während der nächtlichen Ausgangssperre
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten wir Sie um Folgendes bitten: Unterstützen Sie die Maßnahmen der Stadt und sorgen Sie im Rahmen der Möglichkeiten mit dafür, dass die Regelungen der nächtlichen Ausgangssperre eingehalten werden.
Auch Taxenfahrten sollenausschließlich für die in der aktuellen Eindämmungsverordnung als gewichtig und erforderlich benannten Zwecke durchgeführt werden. Dazu gehören:
1) Die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
2) Die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats im Sinne von § 4 Nummer 3, einschließlich der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien
3) Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
4) Die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
5) Die Begleitung Sterbender
6) Die Versorgung von Tieren oder
7) Ähnliche gewichtige und unabweisbare Zwecke
Eine Erfüllung der Beförderungspflicht ist nur in den Fällen geboten, in denen der Fahrgast einen dieser Gründe im Sinne von § 3a Absatz 1 der CoronaVO (https://www.hamburg.de/verordnung) geltend machen kann. Ein Verstoß gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist auch im Taxi verboten.
Besten Dank, bleiben Sie gesund und trotzdem schöne Ostertage!
Dirk Ritter
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Amt A - Rechtsabteilung
Verkehrsgewerbeaufsicht
Leitung Sachgebiet Aufsicht und Genehmigungen
Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg
Tel.: + 49 40 428 41-3751
E-Mail:dirk.ritter@bvm.hamburg.de